Strafe gegen den 1.FC Lok Leipzig
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He, grüner wicht finde ich gut....CaseyRyback hat geschrieben:@depenny: Das ist tatsächlich so. Auch für den Kaufhausdetektiv gilt das analog. Hat den Hintergrund, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht immer dort sein können, wo das Verbrechen tobt. Wie z. B. in den öffentlichen Verkehrsmitteln. Jedoch ist das natürlich eng an die Verhältnismäßigkeit gebunden. Von daher lieber mit Fahrkarte fahren
@knipser: Welcher grüne Wicht denn??? Ich glaube wir müssen demnächst mal die Arme auf dem Rücken verschränken
- CaseyRyback
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Ja der § 127 StPO "Jedermann-Paragraph“, … damit hast du natürlich recht, also was dieser wiedergibt! Ebenso mit der Verhältnismäßigkeit. Jedoch darfst du die VIR-Regel nicht außer Acht lassen (Verständnis, Interesse, Regelung), welche die Eingreifschwelle der einfachen körperlichen Gewalt sehr hoch hält (erst recht das vorläufige Festnehmen u. bei Versuch des Entzuges (Flucht) gar die Fesselung). Und die von mir angesprochenen Active-Office-Beschäftigten der LVB sind meist ehem. Langzeitarbeitslose, welche keine Rechtsausbildung genossen haben. Da sind Kontroversen ohnehin vorprogrammiert (siehe LVZ gestern).CaseyRyback hat geschrieben:@Jürgen: Das ist so aber nicht richtig. Denn gemäß §127 (1) StPO
"(1) 1Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. 2Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1."
Ergo, wenn der Kontrolleuer einen Schwarzfahrer antrifft, und der sich ncht ausweist, ist das der klassische Fall.
Schwarzfahren ist strafbar gemäß § 265 a StGB. Da steht:
"(1) 1Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. 2Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1."
Das einzige was er nicht darf ist die 40 € eintreiben. Die darf dann zivilrechtlich eingeklagt werden
Und das „Schwarzfahren“ eine Straftat sein soll, dass werde ich heute prüfen (§ 265 a). Das glaube ich nicht, denn „Schwarzfahren“ wird nach meinem Kenntnisstand nach OWiG geahndet und daher mit 40,- Verwarngeld! Aber dazu folgt im Laufe des Tages Genaueres!
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Nach eingehender Prüfung und Konsolidierung unserer Rechtsabteilung, ergab sich folgender Sachstand:
Der § 265 a „Erschleichen von Leistungen“ bezieht sich zwar auch auf die Beförderung durch ein Verkehrsmittel in Bezug auf erschlichene Mitfahrt, bzw. das Entgelt nicht entrichtet zu haben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr o. mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Und auch der Versuch ist strafbar.
Vorab muss ich sagen, dass dieses Thema seit Jahren sehr strittig ist und in mehreren Fällen bei Entzug des Betroffenen, wenn einfache körperliche Gewalt angewandt wurde um ihn festzuhalten und in einen daraus resultierenden Rechtstreit, stets abgewogen wurde und weiterhin in fast keinen Fall der § 265 a als Rechtsgrundlage herangezogen wurde.
Begründung:
Dadurch das die LVB bei Betreffen eines „Schwarzfahrers“ ein erhöhtes Beförderungsentgelt (40,- Euro) erhebt und dies auch in jeden ihrer Verkehrsmittel als Auszug ihrer Beförderungsrichtlinien ausschreibt, findet der § 265 a hier keine Anwendung. Und somit haben die „Kontrolleure“ keine Befugnis den Betroffenen festzuhalten oder gar einfache körperliche Gewalt anzuwenden.
Sie dürfen nur verbal agieren um die Personalien des Betroffenen festzustellen.
Verlässt dieser jedoch an der nächsten Haltestelle das Verkehrsmittel, dürfen sie ihn nicht daran hindern. Ebenso dürfen nicht die Türen des Verkehrsmittels versperrt oder gar verriegelt werden!
Die „Kontrolleure“ dürfen ihn auffordern seine Personalien vorzulegen, tut er dies nicht, dürfen sie ihn zum Aussteigen auffordern um auf das Eintreffen der angeforderten Polizeistreife zu warten.
Haut er dann nach verlassen des Verkehrsmittels ab, ist hier auf Grund der Geringfügigkeit des Übels nicht einmal das Nacheilen gerechtfertigt.
So ist das halt mit der Verhältnismäßigkeit.
Selbst bei Fahnenflucht geht doch heute keiner mehr in den Bau und da soll einer der „mal“ schwarzfährt vorläufig festgenommen werden und eventuell noch ne Freiheitsstrafe absitzen. Tzzzzz.....
@ADMIN:
vielleicht verschiebst du die letzten paar Beiträge zu diesem Thema in ein separaten Thread
(wie wärs mit „Die Fahrscheine, bitte!“)?
Der § 265 a „Erschleichen von Leistungen“ bezieht sich zwar auch auf die Beförderung durch ein Verkehrsmittel in Bezug auf erschlichene Mitfahrt, bzw. das Entgelt nicht entrichtet zu haben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr o. mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Und auch der Versuch ist strafbar.
Vorab muss ich sagen, dass dieses Thema seit Jahren sehr strittig ist und in mehreren Fällen bei Entzug des Betroffenen, wenn einfache körperliche Gewalt angewandt wurde um ihn festzuhalten und in einen daraus resultierenden Rechtstreit, stets abgewogen wurde und weiterhin in fast keinen Fall der § 265 a als Rechtsgrundlage herangezogen wurde.
Begründung:
Dadurch das die LVB bei Betreffen eines „Schwarzfahrers“ ein erhöhtes Beförderungsentgelt (40,- Euro) erhebt und dies auch in jeden ihrer Verkehrsmittel als Auszug ihrer Beförderungsrichtlinien ausschreibt, findet der § 265 a hier keine Anwendung. Und somit haben die „Kontrolleure“ keine Befugnis den Betroffenen festzuhalten oder gar einfache körperliche Gewalt anzuwenden.
Sie dürfen nur verbal agieren um die Personalien des Betroffenen festzustellen.
Verlässt dieser jedoch an der nächsten Haltestelle das Verkehrsmittel, dürfen sie ihn nicht daran hindern. Ebenso dürfen nicht die Türen des Verkehrsmittels versperrt oder gar verriegelt werden!
Die „Kontrolleure“ dürfen ihn auffordern seine Personalien vorzulegen, tut er dies nicht, dürfen sie ihn zum Aussteigen auffordern um auf das Eintreffen der angeforderten Polizeistreife zu warten.
Haut er dann nach verlassen des Verkehrsmittels ab, ist hier auf Grund der Geringfügigkeit des Übels nicht einmal das Nacheilen gerechtfertigt.
So ist das halt mit der Verhältnismäßigkeit.
Selbst bei Fahnenflucht geht doch heute keiner mehr in den Bau und da soll einer der „mal“ schwarzfährt vorläufig festgenommen werden und eventuell noch ne Freiheitsstrafe absitzen. Tzzzzz.....
@ADMIN:
vielleicht verschiebst du die letzten paar Beiträge zu diesem Thema in ein separaten Thread
(wie wärs mit „Die Fahrscheine, bitte!“)?
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Leider haben die Schaffer des §127 StPO keine Rücksicht auf diese Einzelfallregelung genommen. Was die Auslegung der Gesetze in der Praxis bedeutet, ist immer was anderes. Aber grundsätzlich ist eine vorläufige Festnahme natürlich möglich. Genauso wie das Schwarzfahren neine Straftat gem. §265 a ist. Jedoch muss der Geschädigte einen Strafantrag stellen, damit diese Tat verfolgt wird. Aber es kann sein, dass die LVB bei Zahlung dieser 40 € davon absieht.
Jedoch ist das keine Behörde, die entscheiden kann, wann eine Straftat vorliegt und wann nicht.
Und nebenbei weiß ich, dass man für das Erschleichen von Leistungen in Form von Schwarzfahren selbstverständlich ins Zuchthaus kommen kann. Ich habe selbst schon diese lustigen roten Zettel aushändigen dürfen
Jedoch ist das keine Behörde, die entscheiden kann, wann eine Straftat vorliegt und wann nicht.
Und nebenbei weiß ich, dass man für das Erschleichen von Leistungen in Form von Schwarzfahren selbstverständlich ins Zuchthaus kommen kann. Ich habe selbst schon diese lustigen roten Zettel aushändigen dürfen
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Ist mir jetzt auch Wurschd...
Du würdest dich doch ohnehin immer gegen mein Statement aussprechen.
Du willst es einfach nicht glauben...
Und eine vorläufige Festnahme wäre im Fall einer Schwarzfahrt eben nicht rechtmäßig
Und für Schwarzfahren in den Bau sind bestimmt nur Penner gegangen, damit sie ein Dach über den Kopf haben und was zu essen bekommen.
Du bist wohl selbst Kontrolleur weil du lustige Zettel verteilt hast, oder biste gar Schließer?
Du würdest dich doch ohnehin immer gegen mein Statement aussprechen.
Du willst es einfach nicht glauben...
Und eine vorläufige Festnahme wäre im Fall einer Schwarzfahrt eben nicht rechtmäßig
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Du bist wohl selbst Kontrolleur weil du lustige Zettel verteilt hast, oder biste gar Schließer?
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Geht klar, lassen wir es dabei...CaseyRyback hat geschrieben:@Jürgen: Da werden wir sicher nicht auf einen Nenner kommen. Deine Ansichten sind da eben anders. Da sollten wir nicht länger darauf herumreiten.
Hab ich auch so gemacht...CaseyRyback hat geschrieben: @knipser: Ich habe dich nicht gesehen. Aber mit Rumlaufen habe ich es nicht so gehabt. Ich saß lieber und das mit Stehplatzkarte
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die grünen gummibären machen es uns vor mit "erschleichen von leistungen"! ihr sollt doch vorbild sein
war immer auf der gegengeraden!
nix mit bierlieferservice,und dann noch 3 EUS!
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Oh lieber Mond du scheinst so hell,du hast kein Grund zur Klage.Du bist im Jahr nur 12 mal voll doch wir sinds alle Tage!
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