Als allererstes sollte mit juristischen Begriffen nicht einfach um sich geworfen werden!!!
Ob die Erpressung eindeutig ist, haben immer noch andere zu entscheiden, geschweigedenn ob überhaupt eine Erpressung im Wortsinn des § 253 StGB vorliegt.
Weiterhin ist dies hier lesenswert:
Datenschutz im Verein
In Anbetracht viel gelesener Literatur halte ich es für zwingend notwendig zum Schutz der Schiedsrichter die Veröffentlichung einer Freiwilligkeit zu unterziehen und/oder einen Widerruf zu ermöglichen.
3.2.6 Veröffentlichung im Internet
Das Internet bietet für die Vereine und Verbände große Chancen zur Selbstdarstellung,
birgt aber auch Risiken für die betroffenen Vereinsmitglieder. Vereine sollten deshalb ge-
rade bei der Nutzung des Mediums Internet sehr sorgfältig überlegen, welche personenbe-
zogene Informationen zur Veröffentlichung im Internet wirklich notwendig sind. Eine diffe-
renzierte Betrachtungsweise von möglichen Veröffentlichungen ist deshalb angebracht:
Merkblatt Innenministerium Baden Württemberg / Datenschutz im Verein / Stand 02/2005
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3.2.6.1 Veröffentlichung von Daten der Funktionsträger im Internet
Die Veröffentlichung von Daten der Funktionsträger eines Vereins durch den Verein
und/oder durch den Verband stellt eine Datenübermittlung im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 2
BDSG dar. Nach dieser Vorschrift ist eine allgemeine Veröffentlichung von personenbezo-
genen Daten zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins
und/oder des Verbandes erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass das
schutzwürdige Interesse des jeweils Betroffenen an dem Ausschluss der Veröffentlichung
überwiegt.
Für den Verein und/oder Verband ist ein berechtigtes Interesse anzuerkennen, die An-
schriften der Funktionsträger zu veröffentlichen. Insbesondere gehört es bei einem
landesweiten Verband dazu, dass er nicht nur sich selbst und seine Funktionsträger, son-
dern auch die seiner Mitgliedsvereine mit ihren jeweiligen Ansprechpartnern auf diese
Weise öffentlich vorstellt und bekannt macht. Überwiegende schutzwürdige Belange
derjenigen, deren Adressen veröffentlicht werden, sind nicht ersichtlich. Die Funktions-
träger vertreten ihren Verein nach außen und dürfen dementsprechend auch öffentlich be-
kannt gemacht werden. Im Übrigen dürfte es auch im Eigeninteresse der Funktionsträger
als Verantwortliche ihres Vereins oder Verbandes entsprechen, sich für diesen werbend in
der Öffentlichkeit zu präsentieren.
Dem Schutz des Betroffenen kann es dienen, dass an Stelle der privaten Adresse
eine Kontaktadresse angegeben wird (z.B. die Adresse des Vereins) und dass die An-
gabe der privaten Telefon-, Telefax- und Mobilfunk-Nummer sowie der privaten E-
Mail-Adresse freiwillig ist. Der Veröffentlichung muss auch in Zukunft jederzeit wider-
sprochen werden können.
Da eine Veröffentlichung im Internet mit erheblich mehr Risiken behaftet ist, weil
die Daten auch in Staaten abrufbar sind, die keine dem Bundesdatenschutzgesetz
vergleichbaren Schutzbestimmungen kennen, die Vertraulichkeit, die Integrität (Unverletzlichkeit), die Authentizität (Echtheit) und
die Verfügbarkeit der Daten nicht garantiert ist,
müssen die Betroffenen darüber informiert werden. Dies kann dadurch geschehen, dass
der Verein z. B. im Rahmen seiner Vorstandssitzungen und in seiner Verbandszeitung
oder in Rundschreiben auf die Veröffentlichung im Internet hinweist.